Kultur Schänis
Am 2. Dezember 2015 wurde der Verein «Kultur Schänis» aus der Taufe gehoben.
Wir machen es uns zur Aufgabe, das gesellschaftliche und kulturelle Leben in der gesamten Gemeinde Schänis zu pflegen und zu fördern. Dies wollen wir unteranderem mit dem Betrieb eines Lokals, sowie diversen kulturellen Anlässen unter dem Jahr verteilt, schaffen.
Vorstand
Barbara Bregg – Präsidentin
Judith Belser – Aktuarin
Cédric Büsser – Finanzen
Statuten Kultur Schänis
Stand: 22.01.2026
Wesen und Zweck
Art.1 Name, Rechtsform, Sitz
Unter dem Namen «Kultur Schänis» besteht auf unbeschränkte Zeitdauer ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Kulturverein hat seinen Sitz in Schänis. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Kulturverein macht sich zur Aufgabe, das gesellschaftliche und kulturelle Leben in der gesamten Gemeinde Schänis (Maseltrangen, Rufi, Dorf, Schänis, Ziegelbrücke) zu pflegen und zu fördern.
Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb von Mitgliedschaft
Aktivmitglieder:
– Haben ein Stimmrecht
– Bezahlen einen Betrag
Passivmitglieder:
– Haben kein Stimmrecht
– Bezahlen einen jährlichen Betrag
Über die Aufnahme eines Aktivmitglieds entscheidet der Vorstand des Kulturvereins.
Art. 4 Ausschliessung, Austritt
Der Austritt oder die Ausschliessung eines Aktivmitglieds erfolgt in schriftlicher Form.
Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der Ausschluss gilt per sofort, ein Rekurs ist nicht möglich.
Finanzen
Art. 5 Einnahmen
Die Vereinseinnahmen setzen sich zusammen aus:
- Beiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Beiträge von Gönnern/Sponsoren/Stiftungen/öffentlich-rechtliche Institutionen usw.
- Einnahmen aus Kulturveranstaltungen, Kulturlokal, Ausstellungen usw.
Art. 6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Kulturvereins sind die
A) Generalversammlung
B) Vorstand
C) Kontrollstelle
Der Kulturverein wird nach aussen durch den Präsidenten/der Präsidentin des Vorstands vertreten. Ein Vereinsjahr beginnt im Monat Januar und endet im Dezember.
A) Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Folgejahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder auf Wunsch der Aktiv-Mitglieder (mindestens ein Viertel der Aktiv-Mitglieder).
Die Einberufung einer ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt mit der Mitteilung der Traktanden durch den Vorstand mit einer persönlichen Einladung der Aktiv-Mitglieder (mindestens 20 Tage im Voraus). Anträge müssen spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich an das Präsidium gerichtet werden.
Aufgaben der Generalversammlung:
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mit Bericht der Revisionsstelle sowie Entlastung der Organe
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vorstands und der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
Über die Entscheide der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Beschlüsse erfolgen wie folgt:
Normale Beschlüsse: einfaches Mehr
Statutenrevision: Zweidrittel-Mehrheit
Auflösung des Vereins: Zweidrittel-Mehrheit
Aktivmitglieder haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
B) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktiv-Mitgliedern:
- Präsident/in
- Verantwortliche/r Finanzen
- Aktuar/in
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Er regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Vorstandsbeschlüsse sind dann möglich, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
C) Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt eine oder zwei Revisoren, welche jeweils jährlich an der Generalversammlung Bericht erstatten. Die Amtsdauer der Revisoren dauert drei Jahre.
Statutenrevision und Auflösung
Art. 9 Revision
Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden, sofern dies per Traktandenliste allen Aktiv-Mitgliedern vorgängig angekündigt wird.
Art. 10 Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereins «Kultur Schänis» soll das eventuell verbleibende Vermögen an eine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche, steuerbefreite Institution mit ähnlichem Zweck in Schänis gehen.
Diese Statuten in der vorliegenden Form wurden an der Generalversammlung vom 2. Dezember 2015 angenommen und traten per sofort in Kraft.
Sie wurden an der Mitgliedersammlung vom 22. Januar 2026 revidiert.
